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Treppenlift in der Mietwohnung: Warum der Vermieter fast immer Ja sagen muss

„Ich wohne doch nur zur Miete – da darf ich gar keinen Treppenlift einbauen.“ Diesen Satz hören wir oft, und er hält sich hartnäckig. Er ist falsch. Seit der Mietrechtsreform von Ende 2020 steht im Gesetz das Gegenteil: Mieter haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Einbau erlaubt. Nicht als Gnade, sondern als Recht.

Die Grundlage ist § 554 BGB: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Verweigern darf der Vermieter nur, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann – die Ausnahme, nicht die Regel. Schon im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten Treppenlift-Entscheidung klargemacht, dass die Gerichte die Interessen beider Seiten ernsthaft abwägen müssen und das Grundbedürfnis, die eigene Wohnung zu erreichen, schwer wiegt. Der heutige § 554 BGB hat diese Linie zum ausdrücklichen Anspruch gemacht.

Dieser Beitrag erklärt, was das praktisch bedeutet: wer sich auf den Anspruch berufen kann, was der Vermieter verlangen darf, wo er wirklich Nein sagen kann – und wie Sie in vier Schritten sauber zur Erlaubnis kommen.

Wer sich auf § 554 BGB berufen kann

Mehr Menschen, als der Gesetzestext vermuten lässt. „Behinderung“ ist hier weit zu verstehen: Auch dauerhafte alterstypische Einschränkungen zählen – es muss kein Schwerbehindertenausweis vorliegen. Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung auf Dauer angelegt ist und nicht nur ein paar Wochen anhält. Geschützt ist außerdem nicht nur der Mieter selbst: Auch wenn der Ehepartner, ein im Haushalt lebender Angehöriger oder eine pflegebedürftige Person, die mit einzieht, die Treppe nicht mehr sicher schafft, greift der Anspruch.

Und er endet nicht an der Wohnungstür: Auch das gemeinschaftliche Treppenhaus ist umfasst – dort wird der Lift ja in aller Regel gebraucht.

Was der Vermieter verlangen darf – und was nicht

Fair ist fair, und das Gesetz verteilt die Lasten klar. Die Kosten tragen Sie als Mieter – Anschaffung, Einbau und später der Rückbau. Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden, es sei denn, Sie einigen sich anders (der Nachmieter ist vielleicht dankbar für den Lift). Der Vermieter darf außerdem eine angemessene Sicherheit für die Rückbaukosten verlangen – etwa eine zusätzliche Kaution; das Geld muss er wie eine Mietkaution getrennt und verzinslich anlegen. Klauseln im Mietvertrag, die Ihnen mehr abverlangen, als das Gesetz vorsieht, sind unwirksam.

Was der Vermieter nicht darf: die Erlaubnis pauschal verweigern, sie von unbezahlbaren Bedingungen abhängig machen oder sie schlicht aussitzen. Reagiert er nicht oder lehnt ohne tragfähige Gründe ab, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen – so weit kommt es aber selten, wenn der Antrag gut vorbereitet ist.

Wo ein Nein berechtigt sein kann

Ehrlichkeit gehört dazu: Es gibt Fälle, in denen der Vermieter ablehnen darf. Der häufigste ist der Brandschutz – die Treppe ist Fluchtweg, und die Landesbauordnungen verlangen eine nutzbare Mindestlaufbreite. Moderne Sitzlifte sind dafür gebaut: Sitz, Fußbrett und Armlehnen klappen hoch, die Anlage parkt platzsparend. Bei sehr schmalen Treppen muss trotzdem gerechnet werden, ob die Restbreite reicht. Genau deshalb gehört ein Fachbetrieb früh ins Boot, der die Maße nimmt und die Machbarkeit schriftlich bestätigt – das nimmt dem Vermieter das stärkste Gegenargument, bevor er es ausspricht.

Ein Sonderfall ist die vermietete Eigentumswohnung: Betrifft der Einbau Gemeinschaftseigentum wie das Treppenhaus, braucht Ihr Vermieter zusätzlich einen Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. Das ist sein Job, nicht Ihrer – aber es erklärt, warum es in solchen Häusern etwas länger dauern kann.

In vier Schritten zur Erlaubnis

Schritt 1: Unterlagen sammeln. Ein Attest oder der Pflegegrad-Bescheid belegt die Notwendigkeit. Dazu ein konkretes Angebot mit Produktdatenblatt und Montagebeschreibung – daraus sieht der Vermieter, dass ein Fachbetrieb baut und was genau an seiner Treppe passiert. Einen Richtpreis für Ihre Treppe bekommen Sie bei uns vorab mit einem Klick, das schriftliche Festpreis-Angebot folgt kostenlos.

Schritt 2: Schriftlich um Erlaubnis bitten. Kurz und sachlich: wer, warum, was genau, durch wen eingebaut. Bieten Sie von sich aus die Rückbauzusage an – das signalisiert, dass Sie die Spielregeln kennen, und beschleunigt fast immer.

Schritt 3: Die Vereinbarung schriftlich festhalten. Einbau durch Fachbetrieb, Umgang mit Rückbau und Sicherheitsleistung, Haftung und Wartung – vier Punkte, ein Blatt Papier, und beide Seiten haben Ruhe.

Schritt 4: Zuschuss vor dem Kauf beantragen. Der Pflegekassen-Zuschuss von bis zu 4.180 € gilt für Mieter genauso wie für Eigentümer – aber nur, wenn er vor dem Kauf bewilligt wird. Die Reihenfolge Erlaubnis → Bewilligung → Bestellung kostet ein paar Wochen Geduld und spart vierstellig. Wie der Antrag gelingt, steht hier.

Unser Part dabei

Wir liefern Ihnen, was der Vermieter sehen will: Festpreis-Angebot, technische Beschreibung, Montage durch Fachmonteure – und beim Auszug bauen wir auf Wunsch auch wieder zurück. Was Ihre Treppe kostet, sehen Sie im Rechner mit einem Klick, ohne Formular und ohne Rückruf. Fragen zum Ablauf im Mietshaus? 034202 979750 – wir kennen die Bedenken der Vermieter und wissen, welche Unterlagen sie überzeugen.


Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach § 554 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei Streit mit dem Vermieter hilft Anwalt oder Mieterverein. Über den Pflegekassen-Zuschuss entscheidet Ihre Pflegekasse.

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